Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Laucha und Umgebung von 1551 e.V.“ und ist der rechtmäßige Nachfolger der Schützengesellschaft Laucha e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Laucha.

§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins
Der Hauptzweck des Vereins gilt der Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlich kameradschaftlichem Sinne als wertvoller Bestandteil des Volkslebens, hierbei soll auch die Brauchtumspflege nicht zu kurz kommen. Dabei sollen zu Vereinsfesten- und Veranstaltungen die Vereinsuniform getragen werden.
Der Schützenverein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Er ist selbstlos tätiger verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mitgliedschaft

4. 1. Status
Der Verein hat
– Mitglieder mit einem Lebensalter von über 18 Jahren,
– jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Stimmrecht,
– Ehrenmitglieder.

4. 2. Erwerb der Mitgliedschaft

Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung die Mitgliedsversammlung.

4. 3. Ehrenmitglieder

Einzelpersonen, die sich um das Vereins- und Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. 4. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat oder durch Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages bis zum Stichtag (30.11.).
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen bei
– vereinsschädigendem Verhalten,
– einem Beitragszahlungsrückstand von mehr als 6 Monaten.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, Berufung gegen den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen, die dann durch Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

§ 5 – Beiträge
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag kann einmal oder in zwei Raten bis zum 30.11. jährlich entrichtet werden. Die Beitragszahlung ist Bringepflicht. Mitglieder, welche bis zu diesem Stichtag nicht das laufende Jahr bezahlt haben, werden nicht weiter gemeldet.
Der Vorstand haftet nicht für nicht erbrachte Beiträge.
Die Höhe dieser Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.
Neueintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

§ 6 – Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen der Bestreitung des anfallenden Vereins -aufwandes.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Organisationsaufbau
Die Organe des Vereins sind:
– die Jahreshauptversammlung
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 8 – Versammlungen
Alle Versammlungen werden vom Vorstand einberufen. Zu Jahreshaupt- und außerordentlichen Mitgliederversammlungen soll zwei Wochen vor deren Abhaltung schriftlich oder elektronischer Form eingeladen werden. Die Beschlussfähigkeit ist mit den
anwesenden Mitgliedern zur Jahreshauptversammlung hergestellt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung steht der Jahreshauptversammlung rechtlich gleich.

§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Schatzmeister
– Schriftführer
– 1. Schießwart
– 2. Schießwart
– Beisitzer.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Nach außen wird der Verein vertreten:
– gerichtlich durch – den 1. Vorsitzenden allein und
– durch den 2. Vorsitzenden und Schatzmeister gemeinsam
– geschäftlich durch das zuständige Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Entlastung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder kann nur die Jahreshaupt- oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung erteilen.

§ 10 – Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung.
Sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

§ 11 – Formschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt und sind für jedes Mitglied zur Einsichtnahme frei.

§ 12 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Jahreshaupt- oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laucha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Vorstehende Fassung der Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Schützenvereins Laucha und Umgebung von 1551 e.V. am 16.03.1992, ergänzt und geändert lt. Beschluss 01.03.95 und 02.03.95 der Jahreshauptversammlung vom 18.03.1995 sowie lt. Beschluss 03.02.2007 der Jahreshauptversammlung vom 24.02.2007 sowie lt. Beschluss Nr. 03/21-02-2015 der Jahreshauptversammlung vom 21.02.2015 sowie mit dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.09.2021 und mit dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14.05.2022